Terminhinweis des BGH

Der BGH wird am 03.04.2008 über den Anspruch einer Spielbank gegen eine Spielerin auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem Online-Roulettespiel verhandeln.

Verhandlungstermin: 03.04.2008 in der Sache III ZR 190/07

Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Die maßgebliche Spielbankerlaubnis für Internet-Spielangebote gibt vor, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmen der erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option „Ich möchte kein Limit setzen.“ voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen „pro Tag, pro Woche und pro Monat“ angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.

Nach der Anmeldung zu einem Online-Roulette überwies der Beklagte per Kreditkarte auf sein bei der Klägerin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte in insgesamt 186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ der Beklagte die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen.

Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung für nichtig. Er hat behauptet, er habe bei der Registrierung ein Limit i.H.v. 100 € oder weniger eingegeben, das mangels Angabe des Zeitraums von dem Programm nicht angenommen worden sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Der BGH wird in dieser Sache zu prüfen haben, ob die Spielverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sind.

Vorinstanz: LG Koblenz, Urt. v. 26.06.2007 – 6 S 342/06