Von millionenschweren Lottogewinnen über Jubiläen bis hin zu EU-Verhandlungen: Die Glücksspielwoche bot ein breites Spektrum aus Erfolg, Regulierung und internationaler Spannung.
Von millionenschweren Lottogewinnen über Jubiläen bis hin zu EU-Verhandlungen: Die Glücksspielwoche bot ein breites Spektrum aus Erfolg, Regulierung und internationaler Spannung.
The German Federal Court of Justice sets high standards for justifying restrictions on fundamental freedoms – a ruling with potentially far-reaching consequences for gambling regulation in Germany.
Der BGH hat am 17. Juli 2025 klargestellt: Eingriffe in unionsrechtliche Grundfreiheiten erfordern eine fundierte Datenbasis. Diese Grundsätze sind auch auf die deutsche Glücksspielregulierung übertragbar und könnten künftige Verfahren prägen.
Im EuGH-Verfahren C-440/23 liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Rückforderungen von Online-Casino-Verlusten könnten bald europaweit Rechtssicherheit erhalten.
Der BGH (Urt. v. 12.12.2013 - I ZR 192/12 - Glücks-Wochen) hat das Haribo-Gewinnspiel mit dem bekannten Moderator Thomas Gottschalk als wettbewerbsgemäß eingestuft. Die Vorinstanz, das OLG Köln (Urt. v. 21.09.2012 - Az.: 6 U 53/12) hatte die Werbung noch als unzulässig bewertet, da gezielt Minderjährige zu einem erhöhten Ankauf verleitet worden seien.
Grüne Schleswig-Holstein - AktuellKiel - Zum Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Neuregelung des Glücksspielrechts sagt der finanzpolitische Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Rasmus Andresen: Der BGH hat heute ein salomonisches Urteil gefällt: Das Verfahren über die Glücksspiele und Sportwetten im Internet wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.
Der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin hat mit Urteil vom 02.02.2012 die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.09.2011 verworfen, so dass der durch den Unterzeichner vertretene Sportwettvermittler abschließend und rechtskräftig vom Tatvorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB freigesprochen worden ist.
(Hamburg, 16. Mai 2012) Das in Landesgesetzen fortgeführte Internetverbot des Ende 2011 ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ist europarechtswidrig und unanwendbar. Das hat das Landgericht Bremen jetzt entschieden und ein einstweiliges Verbot gegen Tipp24 Deutschland aufgehoben, in Bremen staatliches Lotto über das Internet zu vermitteln.
12.03.2012 (Köln) – Im August 2011 hatte der BGH drei Klagen des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen die staatlichen Lottogesellschaften von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt für rechtlich zulässig erklärt. In seinen jetzt vorliegenden Urteilsbegründungen verneint der BGH unmissverständlich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Verband, den die staatlichen Lottogesellschaften fortwährend erhoben hatten.
In seiner Entscheidung von 28. September 2011 (Az.: I ZR 93/10) hat der BGH auf über zwei Seiten auch Ausführungen zur Zulässigkeit von 50 Cent Gewinnspielen gemacht. Diese klarstellenden und zutreffenden Äußerungen werden im Folgenden kurz dargestellt: 1. Grundsätzliche Zulässigkeit von 50-Cent-Gewinnspielen, auch wenn sie zufassabhängig sind und im Internet angeboten werden
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen vom 28.9.2011 Unterlassungsklagen von Lottogesellschaften der Bundesländer gegen Sportwettanbieter, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit und auf eine sog. DDR-Genehmigung berufen, unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (Internetverbot) für begründet erklärt. Die Klagen rügen Sportwettangebote aus der Zeit vor der Fussball-Weltmeisterschaft 2006.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 28.9.2011 nun auch der Bundesgerichtshof das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV als wirksam und mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar beurteilt. Verkündet wurde bislang nur der entsprechende Tenor in den dort anhängigen Revisionsverfahren (Urteile vom 28.09.2011 - I ZR 93/10, I ZR 92/09, I ZR 43/10, I ZR 30/10, I ZR 189/08).