In einem durch die Rechtsanwälte Bongers und Kollegen geführten Revisionsverfahren (8 C 2.10) hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aufgehoben, mit welchem dieses zunächst noch eine Untersagungsverfügung des RP Karlsruhe als rechtmäßig bestätigt hatte. Dieses Urteil war vor der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 ergangen.