Verbot für SKL-Werbung – OLG Köln verbietet schließlich irreführende Anreizwerbung für Lotterien

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Das Oberlandesgericht Köln hat der Süddeutschen Klassenlotterie AöR mit Urteil vom 23.12.2010 untersagt, durch bestimmte Aussagen für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an dem Glücksspiel anreizend und ermunternd zu werben (Az.: 6 U 208/06). Die Revision wurde nicht zugelassen.

So hat der für Wettbewerbsrecht spezial zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln die Aussagen

„Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.k*.de. Und: Je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance“,
„Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Millionär“,
„Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert und senden Sie es am besten heute noch an uns ab“,
„Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen“ und
„Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53% teil“.

in der konkret beanstandeten Form als irreführend und/oder unangemessen angesehen. Die noch in der ersten mündlichen Verhandlung im wieder eröffneten Berufungsrechtszug geäußerten Zweifel des Senats am Fortbestehen der Wiederholungsgefahr für das werbliche Verhalten der SKL nach dem Erlass des Sportwettenurteils wegen des zwischenzeitlichen Inkraftretens des Glücksspielstaatsvertrages konnten ausgeräumt werden. Schließlich erkannte der Senat:

„Die durch die Wettbewerbsverstöße begründete tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist durch die Änderung der Rechtslage, namentlich das Inkrafttreten der die Werbung regelnden Bestimmung des § 5 GlüStV, nicht entkräftet worden. Zunächst setzt der Wegfall der Wiederholungsgefahr aufgrund einer Gesetzesänderung voraus, dass die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in der Vergangenheit umstritten war. Daran fehlt es hier. Soweit eine Irreführung in Rede steht, ist die Rechtslage unverändert geblieben. Aber auch hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Werbung waren die einschlägigen Vorschriften (wie dies häufig der Fall ist) zwar auslegungsbedürftig; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hätte annehmen dürfen, zu der beanstandeten Werbung berechtigt zu sein, sind aber nicht ersichtlich.
Darüber hinaus zeigt die aktuelle Werbung der Beklagten nicht, dass die Änderung der Gesetzeslage sie zu einem Umdenken veranlasst hätte. Die Printwerbung enthält weiterhin direkte Aufforderungen zur Spielteilnahme und stellt Höchstgewinne plakativ heraus, während gleichzeitig mitGewinnchancen von 50 % geworben wird. Dies steht angesichts der insofern zu stellenden hohen Anforderungen auch der Annahme entgegen, die Wiederholungsgefahr wäre hinsichtlich der Telefonwerbung entfallen (…).“

Dem Urteil liegt eine Wettbewerber-Klage aus dem Jahre 2006 zugrunde, die im Anschluß an das ‚Sportwetten‘-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erhoben worden war. Das Landgericht meinte, die Klage sei rechtsmißbräuchlich erhoben und hatte die Klage aus formellen Gründen abgewiesen. Im Jahr 2007 hatte das OLG Köln die Berufung noch zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin, hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil schließlich auf, soweit es auf der Annahme von Rechtsmißrauch und doppelter Rechtshängigkeit basierte (Urteil des I. Zivilsenats vom 22.10.2009 – I ZR 58/07). Erst 55 Monate (!) nach Klageerhebung bekam die Klägerin aus ihren Vorwürfen der unzulässigen Anreizwerbung Recht. Die SKL kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.

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