Mit Beschluss vom 10.06.2008 (Az.: KZR 61/07) hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde eines in Malta ansässigen Sportwettenveranstalters gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.08.2007 (Az. VI – U 40/06, ZfWG 2007, 394) kostenpflichtig zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf rechtskräftig, mit der das OLG - wie auch zuvor das LG Düsseldorf - es abgelehnt hatte, dem ausländischen Sportwettenveranstalter aus kartellrechtlichen Gründen die Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten zu gestatten.