BGH weist Vollstreckungsschutzantrag der bwin International Ltd. ab

Endgültige Entscheidung des BGH für 2009 erwartet

Die bwin International Ltd. bietet seit 2002 unter der Domain www.bwin.com (vormals www.betandwin.com) Glücksspiele unter anderem für Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland an. Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG („Westlotto“) hat im September 2004 eine Klage gegen bwin International Ltd. auf Unterlassung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, Casino- und Lotteriespielen in Deutschland eingebracht. Das Landgericht Köln hat der Klage im Februar 2006 in erster Instanz stattgegeben. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln im September 2007 bestätigt und für vollstreckbar erklärt. Folglich hat bwin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof („BGH“) eingelegt. Obwohl mit einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes erst in etwa einem bis eineinhalb Jahren zu rechnen ist, hat Westlotto im November 2007 Vollstreckungsmaßnahmen gegen bwin eingeleitet.

bwin hat den Bundesgerichtshof daraufhin in einem Vollstreckungsschutzantrag ersucht, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. In seiner am 14.3.2008 zugestellten Entscheidung hat der BGH den Antrag der bwin International Ltd. abgewiesen. Bis zum Vorliegen der BGH Entscheidung kann Westlotto nun weitere Vollstreckungsanträge stellen. Die damit verbundenen Zwangsgelder könnten, sollte das Verfahren vor dem BGH letztlich nicht gewonnen bzw. in der Zwischenzeit keine politische Lösung erreicht werden, erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft haben. Für den Fall einer aus bwin Sicht positiven BGH Entscheidung behält sich die Gesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

In Anbetracht der jüngsten rechtlichen Entwicklungen sind bwin und ihre Rechtsberater zuversichtlich, das Verfahren gegen Westlotto letztlich zu gewinnen. So ist auch die Europäische Kommission der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage in Deutschland mit primärem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist und hat aus diesem Grund ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Darüber hinaus liegen zahlreiche Vorlageverfahren deutscher Gerichte zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof. bwin geht daher davon aus, dass das Angebot für Deutschland unter der Domain www.bwin.com auch nach dieser Entscheidung des BGH unverändert aufrechterhalten werden kann.

Die bwin e.k., die das Angebot unter www.bwin.de betreibt und über eine Erlaubnis der ehemaligen DDR verfügt, ist nicht Partei des Verfahrens beim BGH.