Die Klägerin wollte feststellen lassen, dass ihre für Großbritannien erteilte Genehmigung auch in Baden-Württemberg wirksam ist und eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB darstellt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Sportwettenmonopol in Deutschland mit den Vorgaben europäischen Rechts übereinstimme. Es ging davon aus, dass die mit dem Staatsmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gemeinschaftsrechtskonform umgesetzt wurden. Es ging jedoch fehl in der Annahme, dass sich der VGH in der nächsten Instanz hinter diese Entscheidung stellen würde, wie dieser es bislang in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 getan hatte.
Die neue Rechtslage beurteilt der VGH nunmehr grundlegend anders. In seinen Entscheidungsgründen erläutert der VGH, dass ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zur Sache gemachten Ausführungen bestehen, da schlüssig in Frage gestellt wurde, ob bei dem für eine Rechtfertigung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich gebotenen, kohärenten und systematischen Beitrags zur Begrenzung der Wetttätigkeiten, lediglich auf die staatliche Wettpolitik und nicht auch auf die gesamte staatliche Glücksspielpolitik abzustellen sei.
„Sollte letzteres der Fall sein bzw. ernstlich in Betracht kommen, ließe sich auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilen, ob sich die jeweils unterschiedlichen Begrenzungen mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden rechtfertigen ließen.“
Aus diesen Ausführungen kann herausgelesen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die noch abzuwartenden Äußerungen des EuGH maßgeblich in die Urteilsfindung einbeziehen möchte. Inzwischen wurden acht Verfahren zum Sportwettenmonopol ausgesetzt und Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt (zuletzt das VG Schleswig in einem Hauptsachverfahren, Beschluss vom 30.01.2008).
Diese klare Kehrtwende des Berufungsgerichts ist zu begrüßen, vertrat es schließlich noch im November 2007 die Auffassung, dass von einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wettpolitik ausgegangen werden könne (Beschluss vom 5.11.2007, Az. 6 S 2223/07, Rn. 19). Diese neue Ausrichtung zeichnet sich auch bei anderen Berufungsgerichten ab. So entschied sich ebenfalls der VGH Hessen für eine Aussetzung in vergleichbaren Verfahren (z.B. Az. 7 A 14/08), da nur so der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrecht gesichert werden könne.