EuGH: Ungleiche Steuer auf Geldspielautomaten rechtswidrig?

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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EuGH: Ungleiche Steuer auf Geldspielautomaten rechtswidrig?

Derzeit liegt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidungs-Anfrage des Bundesfinanzhof (BFH).

Der BFH sollte ursprünglich beurteilen, ob es rechtmäßig ist, wenn Geldspielautomaten, die in öffentlichen Spielhallen aufgestellt sind, nicht der Umsatz-Steuerpflicht unterliegen, während solche, die in privaten Spielhallen stehen, steuerpflichtig sind. Da inhaltlich europarechtliche Vorschriften (6. Umsatzsteuer-RiL 77/388/EWG) tangiert sind, hat der BFH diese Frage dem EuGH vorab zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschl. v. 6.11.2002 – Az.: V R 7/02).

Dabei hat er sinngemäß folgende Fragen gestellt:

1. Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist?

2. Verbietet die Richtlinie einem Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z. B. beim Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind?

3. Kann sich der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach der Richtlinie berufen?

Die Generalanwältin Stix-Hackl hat nun am 8. Juli ihre Schlussanträge in diesem Verfahren gestellt. Der EuGH ist nicht an diese Anträge gebunden, folgt ihnen in der Praxis aber häufig.

Stix-Hackl kommt zu dem Ergebnis, dass eine Ungleichbehandlung privater und öffentlicher Geldspielautomaten nicht gerechtfertigt sei, wenn es sich um gleichartige Geräte handle.

Auf die Entscheidung des EuGH darf man somit außerordentlich gespannt sein, da sich hierdurch auch weitreichende Konsequenzen für die nationale Rechtsprechung ergeben werden.