Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21 entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21 entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Mai 2008, Az. V R 7/06 (veröffentlicht am 3. September 2008) entschieden, dass die an Unterhaltungsgeräten mit „Tokenspiel“ erzielten Umsätze weder nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (1999) noch nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG (umsatz-)steuerfrei sind. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass Tokenspiele kein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde von Finanzämtern zurückgewiesen, die sich damit gegen Anträge von Automatenunternehmen auf Aussetzung der Vollziehung bei der Umsatzsteuer auf Erlöse aus Geldgewinn-Spielgeräten gewehrt hatten. Das bestätigte gegenüber games & business Günter Engel, Partner der Kanzlei Engel, Kronenberg & Partner aus Ratingen.
Keine mündliche Verhandlung beantragt. Wie die Verbände des AMA (Arbeitsausschuss Münzautomaten) – VDAI, BA und DAGV – aktuell mitteilen, wirkt der Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.Mai 2005 in der Rechtssache "Linneweber" (Az: 5 K 4280/00 U) mit dem heutigen Tag als Urteil.
Derzeit liegt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidungs-Anfrage des Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH sollte ursprünglich beurteilen, ob es rechtmäßig ist, wenn Geldspielautomaten, die in öffentlichen Spielhallen aufgestellt sind, nicht der Umsatz-Steuerpflicht unterliegen, während solche, die in privaten Spielhallen stehen, steuerpflichtig sind. Da inhaltlich europarechtliche Vorschriften (6. Umsatzsteuer-RiL 77/388/EWG) tangiert sind, hat der BFH diese Frage dem EuGH vorab zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschl. v. 6.11.2002 - Az.: V R 7/02).