Ein Artikel von Rechtsanwalt Arthur Stadler und Rechtsanwalt Reinhard Schweng
Das Oberlandesgericht Graz ("Berufungsgericht") hat in zweiter Instanz entschieden, dass kein Rückforderungsanspruch aus Verlusten bei Online-Wetten eines Wettkunden aus der Steiermark gegenüber einem Wettunternehmen mit Sitz in der EU ("beklagte Partei") besteht. Das Berufungsgericht bestätigte dabei das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ("Erstgericht") zur Gänze. SV.LAW vertritt die beklagte Partei in allen Instanzen.
Zu den Eckpunkten: Das Erstgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Verluste aus (behaupteten) verbotenen Online-Sportwetten rückforderbar seien. Konkret hatte der Kläger bei der beklagten Partei einen Verlust aus Online-Sportwetten erlitten. Das Erstgericht kam zum Schluss, dass das Online-Wettangebot der beklagten Partei in der Steiermark zulässig sei und wies die Klage zur Gänze ab. Das steiermärkische Wettengesetz ("StWttG") gelte nicht für Online-Wetten, weil bei diesen eine Wettannahmestelle als physischer Anknüpfungspunkt fehle. Der Anwendungsbereich des StWttG kann nicht (im Wege einer allfälligen Analogie) auf Online-Wetten ausgedehnt werden. Das Erstgericht kam zum Ergebnis, dass keine Rechtsgründe für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bzw für Schadenersatz wegen Lizenzlosigkeit gegeben wären und die beklagte Partei keine Vertrags- oder Gesetzesvorschriften verletzt habe. Auch sonst liege keine Nichtigkeit des Vertrags vor. Folglich besteht kein Rückforderungsanspruch des Klägers. Auch für die vom Kläger behauptete Spielsucht gelang der Beweis nicht. Nach Ansicht des Erstgerichts war der Kläger geschäftsfähig und die Klage daher abzuweisen. Die beklagte Partei hat deswegen in erster Instanz zur Gänze obsiegt.
Die beklagte Partei war auch in zweiter Instanz zur Gänze erfolgreich. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge, bestätigte die Geschäftsfähigkeit des Klägers und die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Beweis- und Rechtsrüge des Klägers blieben erfolglos. Der Begriff der Annahmestelle wird laut Berufungsgericht im StWttG als ortsgebundene Betriebsstätte definiert, in der Wetten angeboten, Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt oder Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt werden. Vom Gesetzgeber seien dabei Orte gemeint, die von einem Wettkunden betreten werden können, damit dieser dort Wettverträge abschließen kann. Ein Wettanbieter, der keinerlei physische Präsenz in der Steiermark hat, unterliegt nach Ansicht beider Gerichte nicht dem StWttG. Wenn ein Landesgesetz den Bereich Online-Wetten nicht regelt, gibt es auch keinen Anwendungsbereich dafür. Das Berufungsgericht hatte die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat eine (außerordentliche) Revision an den Obersten Gerichtshof ("OGH") erhoben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Gegensatz zum Glücksspiel (Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG) keine bundeseinheitliche Regelung von Wetten gibt, sondern das jeweilige Landesgesetz zu beachten ist. Liegen Online-Wetten vor, so ist es auch möglich – wie von den oben genannten Gerichten erkannt – dass dieser Sachverhalt in keinen Anwendungsbereich eines Landesgesetzes (hier: StWttG) fällt. Den Rechtsansichten des Erst- und Berufungsgerichts stimmen wir diesbezüglich zu.
Die weitere Entwicklung des Verfahrens dritter Instanz (OGH) bleibt abzuwarten. Wir werden wieder berichten.
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