Spielerklagen vor den Landgerichten erfolglos: Kein Anspruch auf verlorene Einsätze – auch nicht gegen Anbieter aus Drittland

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein/Hamburg

Das Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“, das mehrere Rechtsanwälte scheinbar hauptberuflich betreiben, bricht zusammen. Zwar übersehen deutsche Gerichte weiterhin, dass das Fehlen einer deutschen Konzession/Erlaubnis keine Bedeutung hat. Denn den im EU-Ausland lizensierten und behördlich überwachten Anbietern steht kein unionsrechtskonformes Verfahren zur Verfügung. Allerdings schieben immer mehr Gerichte dem unseriösen Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“ einen Riegel vor.

So hatte vor einigen Wochen die fünfte Kammer beim LG Bonn die Berufung gegen eine den Anspruch verneinende Entscheidung des AG Euskirchen zurückweisen wollen. Das LG Bonn machte dem Klägervertreter, der das Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“ betreibt, unmissverständlich klar, dass kein Anspruch besteht. Der Kollege nahm daraufhin die Berufung zurück.

Jetzt hat die siebte Kammer beim LG Wuppertal ebenso unmissverständlich verdeutlicht, dass die Rückforderung verlorener Einsätze an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB scheitert und darüber hinaus sogar treuwidrig ist. In dem PKH-Verfahren gegen einen Anbieter aus einem Drittland hat das Landgericht zusätzlich darauf abgestellt, dass ein Zahlungsanspruch selbst bei angenommener Legalität der Teilnahme des Spielers gemäß § 762 Absatz 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Der Antragsteller sei auch nicht schutzbedürftig, da der Anbieter keineswegs vorgetäuscht habe, eine deutsche Konzession zu besitzen. Die Bedenken einiger Gerichte, den Anspruch an § 817 S. 2 BGB scheitern zu lassen, teilt das LG Wuppertal nicht. Der Spieler müsse sich entgegenhalten lassen, den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 285 StGB zu verwirklichen, weil die „Illegalität“ eines ohne (deutsche) Erlaubnis veranstalteten öffentlichen Glücksspiels, auf die sich der Spieler vor Gericht beruft, ausgehend von den §§ 284 f. StGB – ebenso wie etwa das Bestehen steuerlicher Pflichten im Zusammenhang mit Werkleistungen – „offensichtlich“ ist. Die Beschwerde eines weiteren Spieleranwaltes, der ebenfalls das Geschäftsmodell „Spielen ohne Risiko“ lautstark propagiert, wies das LG Wuppertal mitsamt den Hinweisen auf OLG-Entscheidungen, die das Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“ unterstützen, kurz und knapp zurück.

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