„erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfügung [bestehen], weil in ihr ausdrücklich gefordert wird, dass für die niedersächsischen Internetzugänge der Zugang (zu den genannten Webseiten) gesperrt wird und damit aller Voraussicht nach etwas Unmögliches verlangt wird“.
Zur Begründung setzt sich das Gericht näher mit den aktuellsten Gutachten zu der Frage von Professor Dr. Hoeren einerseits und dem TÜV Rheinland andererseits auseinander. Eine endgültige Beantwortung der Frage bleibe dem Hauptsacheverfahren in Verbindung mit einer eventuellen Beweiserhebung vorbehalten.
Der Auffassung, zum Zwecke einer landesweiten Sperrung die bundesweite Sperrung als verhältnismäßig und zumutbar in Kauf zu nehmen, die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.02.2008 vertreten worden ist, erteilt der Senat eine klare Absage. Soweit andere Gerichte auf ein Bundesland bezogene Untersagungsverfügungen dahingehend umgedeutet haben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 – 6 S 2223/07 und 19.08.2008 – 6 S 108/08 – jeweils Juris) wird dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ebenfalls eine Absage erteilt, weil die niedersächsischen Untersagungsverfügungen keinen Spielraum für eine derartige Auslegung ließen (Beschluss auf S. 14).
Die Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration erweist sich vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses der Auseinandersetzung als mindestens irreführend. Fakt ist, dass sich das Vorgehen des Ministeriums als rechtswidrig erwiesen hat und die Politik des Glücksspielstaatsvertrages für den Internetbereich bislang gescheitert ist.
Bwin, auf das sich die Pressemitteilung des Niedersächsischen Innenministeriums bezieht, hat in den Eilverfahren bislang vor fast allen Oberverwaltungsgerichten obsiegt (in den Bundesländern Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen).
BayVGH, Beschluss vom 07.05.2007 – 24 CS 07.10 –; Hess VGH, Beschluss vom 29.10.2007 – 7 TG 23/07 – ; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.04.2009 – 11 ME 399/08 -, S. 10 – 12; OVG Thüringen, Beschluss vom 03.12.2008 – 3 EO 565/07; OVG Sachsen, Beschl. v. 12.12.2007 – 3 BS 286.06 –.
Die technischen Schwierigkeiten der Umsetzung von Verbotsverfügungen für den Internetbereich werden selbst von Landesverwaltungsgerichten wie dem Baden-Württembergischen VGH bestätigt, wenn die dort ergangene Untersagungsverfügung dahin gehend umgedeutet wird, dass ihr durch Einrichtung entsprechender Disclaimer entsprochen werden könne,
VGH BW, Beschluss vom 5.11.2007 – 6 S 2223.07 -, S.15.
In fast allen anderen Bundesländern sind bislang keine Untersagungsverfügungen ergangen. Lediglich in einem weiteren Bundesland ist ein Eilverfahren seit kurzem anhängig.
Es mag daher verständlich sein, wenn die Ministerialbürokratie, die ihre Ministerpräsidenten auf einen GlüStV eingeschworen hat, der weder den Landesinteressen noch dem Gemeinschaftsrecht entsprach, offenbar bemüht ist, in der Öffentlichkeit ein gänzlich anderes Bild zu erzeugen. Lauter ist es hingegen nicht.