Online-Casino: Zahlungsdienstleister verliert gegen Spieler

Rechtsanwalt István Cocron, B.A.
CLLB Rechtsanwälte
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München – Wer am Glücksspiel im Online-Casino teilnehmen möchte, muss seinen Spieleinsatz tätigen. Das ist aber nur mit Hilfe der entsprechenden Angebote von Zahlungsdienstleitern und Banken möglich. Ohne Einsatz dreht sich im Online-Casino nichts. Daher schließt das umfassende Verbot von Online-Glücksspiel auch die Mitwirkung durch das Ermöglichen von Zahlungen ein. „Banken und Zahlungsdienstleister haben mit ihrem Angebot gegen das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Verbot von der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verstoßen. Das bedeutet, dass sie selbst auch keinen Zahlungsanspruch gegen den Spieler haben“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das Mitwirkungsverbots beim Online-Glücksspiel hat auch das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 30.11.2020 bestätigt (Az.: 86 C 155/20). Das Gericht hat entschieden, dass ein Zahlungsdienstleister gegen einen Spieler keinen Anspruch auf die Erstattung seiner getätigten Einsätze im Online-Casino hat.

In dem zu Grunde liegenden Fall ist ein Zahlungsdienstleister aus Großbritannien mit einer Klage gegen einen Spieler aus Deutschland gescheitert. Der Spieler hatte bei dem englischen Zahlungsdienstleister ein Konto eröffnet und rund 1.000 Euro via Sofortüberweisung eingezahlt. Er wies den Zahlungsdienstleiser an, seine Aufträge durchzuführen. Zahlungsempfänger war ersichtlich eine Anbieterin von Online-Glücksspiel.

Der Spieler hatte seine 1.000 Euro schnell verspielt. Seine SEPA-Überweisung an den Zahlungsdienstleister ließ er nachträglich stornieren, so dass sie „platzte“ wie ein ungedeckter Scheck. Der Zahlungsdienstleiter verlangte nun von dem Spieler das Geld zurück. Die Klage blieb jedoch erfolglos.

Der Zahlungsdienstleister habe die Zahlungen an das Online-Casino getätigt und damit gegen das gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel verstoßen. Daher habe er keinen Anspruch gegen den beklagten Spieler, stellte das AG Neuss klar.

Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in Deutschland und die Abbuchungen seien nachweislich von einem Konto im Raum Düsseldorf erfolgt. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass lediglich die Abbuchungen im Düsseldorfer Raum erfolgt seien und der Beklagte dann in ein Gebiet gefahren ist, in dem Online-Glücksspiel erlaubt ist, z.B. nach Schleswig-Holstein oder ins Ausland. Es sei zudem klar ersichtlich, dass es sich bei den Aufträgen um Zahlungen an ein Online-Casino handelt, so das AG Neuss. Der Zahlungsdienstleister habe daher gegen das Mitwirkungsverbot bei Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verstoßen. Die Zahlungen an das Online-Casino hätten trotz Auftrag des Spielers nicht durchgeführt werden dürfen. Daher bestehe auch kein Zahlungsanspruch gegen den Kläger, machte das Gericht deutlich.

„Die Forderung des Zahlungsdienstleisters beruht auf einem verbotenen Rechtsgeschäft und ist daher nichtig“, so Rechtsanwalt Cocron. Zahlungsaufforderungen und Mahnungen dürfen aber keinesfalls ignoriert werden. Es muss Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt werden. „Die Zahlungsdienstleister müssen ihre Forderungen dann vor Gericht durchsetzen. Da sie aber selbst gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen haben, dürfte das schwierig werden“, sagt Rechtsanwalt Cocron.

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