Hintergrund dieser Entscheidungen ist die Rücknahme mehrerer Beschwerden durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aufgrund versäumter Beschwerdebegründungen. Die betroffenen Sportwettvermittler können also, unabhängig von der zu erwartenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in noch anhängigen Beschwerdeverfahren, ihre Tätigkeit bis zu einer Entscheidung der Hauptsache aufrechterhalten. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Aussetzung der Hauptsacheverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den zahlreichen anhängigen deutschen Vorlageverfahren ist hier kaum damit zu rechnen, dass der nunmehr rechtskräftige Vollstreckungsschutz vor Ablauf des Jahres entfallen könnte.
Wenn auch dieser Entscheidung keine große rechtliche Bedeutung zuzumessen ist, sind die praktischen Auswirkungen nicht unerheblich. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist aufgrund der Rücknahme der Beschwerde daran gehindert, gegen die betroffenen Wettanbieter vorzugehen. Sie hat sich damit selbst die Möglichkeit genommen, den flächendeckenden Vollzug des Glücksspielstaatsvertrages sicherzustellen.