Spielhallen-Urteil: Landesregierung sieht sich bestätigt

Pressemitteilung des saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

„Die Landesregierung sieht sich durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Kurs der konsequenten Glücksspielregulierung bestätigt.“ Dies sagte Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger am Dienstag, 11. April. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Saarländische Spielhallengesetz in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Verschärfungen bezüglich der Anforderungen an den Spielhallenbetrieb sind demnach verfassungsgemäß.

Die Neuregelung enthält insbesondere ein Verbundverbot, wonach eine Spielhalle nicht mit anderen Spielhallen zusammen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht werden darf, sowie ein Abstandsgebot von Spielhalle zu Spielhalle von 500 Metern. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung 2012 über eine bestehende Erlaubnis nach Gewerberecht verfügten, müssen die Neuregelungen nach Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren – also zum Stichtag 1.7.2017 – einhalten.

Nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und des saarländischen Spielhallengesetz hatte ein Betreiber Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben mit der Begründung, die Regulierung verletze das Grundrecht auf Berufsfreiheit und Gleichbehandlung gegenüber staatlichen Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldgewinnspielgeräte aufgestellt werden dürften.

Rehlinger: „Das Verfassungsgericht betrachtet unser Spielhallengesetz als verfassungskonform. Die Regulierung greift zwar in Grundrechte der Betreiber ein, das ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.“ Mit der Regulierung würden wichtige Gemeinwohlziele verfolgt: Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie Abwehr spezifischer Gefahren, insbesondere von Spielsucht.

Zur Situation im Saarland
Bei der letzten Erhebung gab es 140 Standorte mit 240 Hallen. Nicht alle Spielhallen sind von der Übergangsregel betroffen, da sie bereits alle Voraussetzungen des Spielhallengesetzes erfüllen. Jedoch betrifft die Übergangsregelung die überwiegende Anzahl der Bestandsspielhallen.