Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG München: VG München, Urt. v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138. Leitsätze: I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB. II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.