„Betandwin.com“ vom Werbehimmel geholt

Nach der „Sportwetten-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 28. März 2006, AZ: 1 BvR 1054/01) zeigte sich Klaus Schrodt, Star der deutschen Kunstflieger (z.B. Weltmeister im Motorkunstflug 2002, fünfmaliger Gewinner der Deutschen Meisterschaft und zweifacher Europameister) mutig. Am „Red Bull Airrace“ am 27.05.2006 nahm er mit seinem „Team betandwin.com“ teil und zeigte Werbeaufschriften für das gleichnahmige Internet-Sportwetten- und Casinospielangebot z.B. auf seinem Flugzeug, dem Team-Hangar und seinem Overall. Der Werbeauftritt wurde im Rahmen der Ausstrahlung des Flugwettbewerbs via RTL bundesweit übertragen.

Dagegen wandte sich im Einvernehmen mit der DeSIA und Interessen wahrend für die deutschen Spielbanken die staatlich konzessionierte Spielbankengruppe der SH-Casinos, die Schrodt durch die Kanzlei Kähler Kollegen für die Casinowerbung abmahnen ließen. Der Kunstflieger lehnte die Abgabe einer Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung ab. Er meinte, nach der Entscheidung „Gambelli“ des EuGH (Urteil v. 06.11.2003 (Rechtssache C-243/01) sei das Werbeverbot für nicht konzessioniertes Glücksspiel des § 280 Absatz 4 StGB als europarechtswidrig anzusehen und nicht mehr anwendbar. Zu Unrecht, wie das Landgericht Hamburg befand. Im Wege der einstweiligen Verfügung (Beschluss vom 29.06.06, Aktenzeichen 315 O 518/06) verbot es dem Piloten weitere Werbeauftritte für „betandwin.com“. Das Gericht ließ sich insbesondere durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sportwettenmonopol gerade nicht von der Rechtswidrigkeit eines Werbeverbots überzeugen.

Völlig zu Recht. Denn das höchste deutsche Gericht hat, so wie auch der EuGH in der „Gambelli“-Entscheidung, die Erlaubnispflicht für Glücksspiele – und damit auch das Verbot der Werbung für rechtswidrige Angebote – ausdrücklich für zulässig erklärt. Zweifel am Monopol bestehen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wegen der zu geringen Ausrichtung auf die Spielsuchtbekämpfung  bei Sportwetten.

Solche Bedenken bestehen jedoch insbesondere nicht an der Erlaubnispflicht für „harte“ (so das BVerfG) Casino-Spiele. Die Strafbarkeit nach § 280 StGB für den Sportwettenbereich überließ das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung der Instanzgerichte. Das zeigt deutlich, dass auch das BVerfG von der Rechtmäßigkeit der Strafnorm ausgeht. Denn Instanzgerichte entscheiden gerade nicht über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Eine nach dem Dafürhalten der Verfassungshüter rechtswidrige Strafnorm hätte das BVerfG daher auch entsprechend als „nicht anzuwenden“ deklariert.

ViSdP
Matthias Hein
Spielbank SH GmbH
24103 Kiel