Parlamentarischer Abend der Automatenwirtschaft in Hannover: DAW und AVN diskutieren Zukunft des gewerblichen Spiels, Herausforderungen durch Vergnügungssteuer, Sperrzeiten, Doppelspielhallen und Regulierung.
Parlamentarischer Abend der Automatenwirtschaft in Hannover: DAW und AVN diskutieren Zukunft des gewerblichen Spiels, Herausforderungen durch Vergnügungssteuer, Sperrzeiten, Doppelspielhallen und Regulierung.
Die Situation der Automatenbranche im Südwesten bleibt angespannt. Landesgesetzliche Regelungen und Vergnügungssteuererhöhungen in baden-württembergischen Kommunen setzen den Betreiberinnen und Betreibern von Spielhallen und Gastronomieaufstellern zu.
Berlin - Vor dem Hintergrund der vom Berliner Senat geplanten Erhöhung der Vergnügungssteuer nimmt Georg Stecker, Sprecher des Vorstandes des Dachverbandes Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V., kritisch Stellung.
In zwei Verfahren gegen die Vergnügungssteuer für die Jahre 2015 bis 2018 hat das Finanzgericht Bremen auf die mündlichen Verhandlungen vom 4. September 2024 zwar die Klagen abgewiesen, aber gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hat die Hansestadt Bremen etwa ein Interesse an der Ausweitung des illegalen Glücksspiels, während es das legale Automatenspiel immer weiter beschränkt? Deutlich tritt diese Intention bei der Regelung der Vergnügungssteuer in Bremen zu Tage.
Seit Jahrzehnten beschäftigen, weitgehend unbemerkt vom Spieler, Debatten über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte Kommunen, Aufstellunternehmer und Gerichte.
Mit den heutigen durchschnittlichen Erlösen lassen sich Spielhallen nicht mehr kostendeckend be- treiben. Das Gutachten bestätigt, dass nur durch vollständigen Wegfall der Vergnügungssteuer eine durchschnittliche Spielhalle weiter betrieben werden kann.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 07.01.2020 in einem vom Unterzeichner geführten Berufungszulassungsverfahren die Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.08.2019 zugelassen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gemeinde den Eigentümer von Geldspielgeräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen kann.
Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat die 4.Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte.
Bekanntlich hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 21.09.2012, AZ: 3 K 104/11, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diverse Fragen zur Europarechtmäßigkeit der Umsatz- und auch der Vergnügungsbesteuerung von Geldspielgeräten vorgelegt.
Um Zuwachs von Spielhallen einzuschränken und die Bürger von der Spielsucht fernzuhalten, wurde die Vergnügungsteuer um 9 Prozentpunkte nach oben gesetzt. Ein Spielhallenbetreiber klagte dagegen, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied darauf hin, dass die Steuererhöhung verfassungsgemäß ist.