Die Hansestadt Bremen fördert seit 2011 das illegale Glücksspiel durch Steuersubventionen für Anbieter illegaler Glücksspielautomaten

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
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Hat die Hansestadt Bremen etwa ein Interesse an der Ausweitung des illegalen Glücksspiels, während es das legale Automatenspiel immer weiter beschränkt?

Deutlich tritt diese Intention bei der Regelung der Vergnügungssteuer in Bremen zu Tage.

Die Hansestadt Bremen erhebt seit 2011 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 20 % des Einspielergebnisses auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Ausweislich der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber von einem durchschnittlichen Einspielergebnis je Gerät und Monat in Höhe von 2.000 € und damit von einer durchschnittlichen Vergnügungssteuer in Höhe von 400 € je Gerät und Monat aus. Dieser Steuersatz findet allerdings nur auf legale Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten Anwendung, die mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sind.

Ganz anders geht die Hansestadt Bremen allerdings mit der Besteuerung des illegalen Automatenspiels um. Diese genießen eine deutliche Bevorzugung bei der Vergnügungsbesteuerung.

Für den Betrieb unerlaubter Geldspielgeräte, also solcher Geräte die nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen und die daher keine Bauartzulassung nach der Spielverordnung haben, erhebt die Hansestadt Bremen lediglich eine Pauschalsteuer in Höhe von 100 € je Gerät und Monat, sofern diese Geräte nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind. Dem Bremer Gesetzgeber ging es ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich darum, den Betrieb dieser unerlaubten Geldspielgeräte mit dieser deutlich geringeren Steuer zu erfassen.

Betreiber legaler Spielgeräte zahlen also in Bremen im Durchschnitt eine um das Vierfache höhere Vergnügungssteuer als Aufsteller illegaler Geräte.

Diese Regelung gilt in Bremen bereits seit dem Jahr 2010.

Es dürfte allerdings zweifelhaft sein, ob diese gravierende steuerliche Benachteiligung des legalen Automatenspiels gegenüber dem unerlaubten Automatenspiel mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die unterschiedliche Behandlung von Geldspielautomaten in Spielhallen und in Gaststätten nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn für die ungleiche Behandlung ein sachlicher Grund besteht, z.B. wenn die offensichtlich als Nebenzweck angestrebte Eindämmung der Spielhallen auch im Interesse des Jugendschutzes eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigt.

An einer solchen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dürfte es vorliegend jedoch fehlen.

Vorliegend geht es darum, dass legale und durch die Spielverordnung streng reglementierte Geldspielgeräte, die in legalen und streng reglementierten und durch die Ordnungsbehörden überwachten Spielhallen bewusst einer deutlichen höheren Vergnügungssteuer unterworfen werden als illegale Geldspielgeräte.

Das im Nebenzweck angestrebte Lenkungsziel einer Eindämmung der Spielhallen auch im Interesse des Jugendschutzes kommt als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gerade nicht in Betracht. Es ist kein legitimes Ziel, die Spielhallen durch höhere Vergnügungssteuern einzudämmen, um gleichzeitig mit einer deutlich niedrigeren Vergnügungssteuer Anreize für die Aufstellung illegaler Geldspielautomaten an sonstigen Aufstellorten zu schaffen, mit denen der Jugend- und Spielerschutz ausgehebelt wird.

Daher gibt es für die deutlich höhere Vergnügungssteuer, welchen die Betreiber mit ihren legalen Geldspielgeräten unterworfen werden, keine sachliche Rechtfertigung.

Die entsprechende Regelung im Bremer Vergnügungssteuergesetz dürfte einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle kaum standhalten. Die vorliegenden Fragen sind Gegenstand von Klagen, welche der Unterzeichner gerade für zwei Spielhallenbetreiber aus Bremen vor dem Finanzgericht Bremen führt.

Auf den Verfahrensausgang darf man gespannt sein.