Eine breit angelegte Studie zur zulässigen Grenze der Vergnügungssteuerbelastung von Spielstätten kommt zu dem Ergebnis, dass Steuersätze ab 8,82 % der Kasse (= 10,5 % auf den Umsatz) eine erdrosselnde Wirkung haben. Bisher ist bei Prozessen gegen eine zu hohe Vergnügungssteuer in Urteilen immer die Erdrosselung verneint worden, weil man die Höhe der Erdrosselung auf breiter Ebene noch nicht nachgewiesen habe.