Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 9 C 12.08 und 9 C 13.08, zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig von weiterer Sachaufklärung abhängt. Am 16.03.2010 wurden die Urteilsgründe veröffentlicht.
Das BVerwG führt aus, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes entgegen der Ansicht des OVG vereinbar mit Artikel 105 Absatz 2 a GG sei, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden soll und dies dem Typus einer Aufwandssteuer entspreche. Der Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Steuer nicht bezogen auf jeden für das einzelne Spiel getätigten Einsatz erhoben wird, sondern an die Summe der im Besteuerungszeitraum an einem Geldspielgerät von allen Spielern getätigten Einsätze anknüpft.
Solange die technische Ausstattung der Geldspielgeräte es nicht zulässt, den Vergnügungsaufwand eines jeden Spielers und gleichzeitig die auf jedes Spiel entfallende Steuer zu erfassen, bildet der Spieleinsatz einen sachgerechten Besteuerungsmaßstab, weil er dem tatsächlichen Aufwand des Spielers näher kommt als jede andere Einsatzgröße. Der Maßstab des „Spieleinsatzes“ trifft nach Ansicht des BVerwG den individuellen Vergnügungsaufwand auch genauer als etwa die Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gestalt der Spieleinsätze abzüglich der an die Spieler ausgeschütteten Gewinne.
Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Artikel 3 Absatz 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt.
Zur Nachholung der offenen Feststellungen mussten die Verfahren an das OVG zurückverwiesen werden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem BA-Rundschreiben-Nr. 019/10 vom 24.03.2010, dem auch das Urteil Az. 9 C 12.08 beigefügt ist.