Geklagt hatten zwei Betreiber von Spielhallen. Die Vergnügungssteuer auf Geldgewinnspielgeräte beträgt in Bremen 20 v.H. des Einspielergebnisses.
Die beiden von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg vertretenen Kläger hatten insbesondere gerügt, dass sie gegenüber dem Betreiber der öffentlichen Spielbank in Bremen sowohl in Bezug auf die Vergnügungssteuerbelastung als insbesondere auch hinsichtlich der Gesamtsteuerbelastung benachteiligt werden. Der Betreiber der öffentlichen Spielbank zahlt keine Vergnügungssteuer. Außerdem unterliegt die öffentliche Spielbank in Bremen einer deutlich geringeren Gesamtsteuerbelastung als die Kläger. Der Betreiber der öffentlichen Spielbank muss lediglich eine Spielbankabgabe zahlen, auf die die von ihm gezahlte Umsatzsteuer noch angerechnet werden kann. Die Kläger als Spielhallenbetreiber werden hingegen zur Vergnügungssteuer, zur Umsatzsteuer sowie zu den üblichen Ertragssteuern wie Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, woraus sich die deutlich höhere Streuer- und Abgabenbelastung im Verhältnis zu dem mit ihnen im Wettbewerb stehenden Betreiber der öffentlichen Spielbank ergibt.
Außerdem rügen die Kläger, dass die Aufstellung illegaler Geldspielgeräte in Bremen nur pauschal mit 100 € bzw. 400 € je Gerät und Monat Vergnügungssteuer veranlagt wird, je nachdem ob diese außerhalb oder innerhalb von Spielhallen aufgestellt sind, während die Kläger als Betreiber legaler Geldspielgeräte aufgrund des Steuersatzes von 20 v.H. des Einspielergebnisses durchschnittlich wesentlich höhere Vergnügungssteuern an das Finanzamt zu entrichten haben. Daraus ergebe sich, so der die Kläger vertretende Rechtsanwalt Bernd Hansen, sowohl eine den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzende Ungleichbehandlung als auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, weil durch die niedrigere Besteuerung des illegalen Spiels dieses noch staatlich gefördert wird. Das Finanzgericht Bremen ist der Auffassung der Kläger nicht gefolgt. Auch aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2024, aus dem hervorgeht, dass die öffentlichen Spielbanken in Deutschland seit Jahren zu niedrig besteuert werden, was wiederum als unzulässige staatliche Beihilfe einzuordnen ist, lasse sich so das Finanzgericht, keine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung entnehmen. Die öffentlichen Spielbanken müssten die ihnen durch unzulässige Steuervorteile gewährten Beihilfen zurückzahlen. Die Kläger könnten daher für sich nicht in Anspruch nehmen, genauso niedrig besteuert zu werden wie die öffentlichen Spielbanken. Es handele sich bei dem Betrieb von Spielhallen einerseits und dem von öffentlichen Spielbanken andererseits um nicht vergleichbare Sachverhalte, welche eine unterschiedliche Besteuerung zuließen.
Fazit:
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission das Wettbewerbsverhältnis zwischen Spielhallen und öffentlichen Spielbanken sowie den offensichtlichen Einfluss einer unterschiedlichen Besteuerung auf das Wettbewerbsverhältnis bejaht hat, kam nachzuvollziehen. Der Betreiber der öffentlichen Spielbank in Bremen wird zudem nicht in der Lage sein, jemals die ihm gewährten Beihilfen in Gestalt der unzulässigen Steuervorteile an das Finanzamt zurückzuzahlen. Die Ungleichbehandlung lässt sich daher gerade nicht durch eine Rückgängigmachung der unzulässigen Beihilfen nachträglich aufheben. Um dem Beschluss der Kommission nicht jede Wirkung zu nehmen, bedarf es daher einer auch rückwirkend gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Besteuerung. Auch der Umstand, dass legale Geldspielgeräte in Bremen höher besteuert werden als illegale Geräte, ist mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Dies führt außerdem dazu, dass immer mehr illegale Geldspielgeräte aufgestellt werden, ein Problem, welches man nicht nur aus Bremen kennt, sondern bundesweit immer größere Ausmaße annimmt.
Zulassung der Revision lässt hoffen:
Bemerkenswert ist aber, dass das Finanzgericht Bremen zur Fortbildung des Rechts die Revision zu gelassen hat. Damit ist nun der Weg zum Bundesfinanzhof als höchster Instanz der Finanzgerichtsbarkeit eröffnet. Dieser muss eine Klärung der maßgeblichen Fragen herbeiführen. Solange das Revisionsverfahren dort anhängig ist, ruhen alle Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vergnügungssteuer. Dies gilt ausdrücklich zunächst nur für die Fälle aus Bremen, kann aber auch für Widerspruchs- und Klageverfahren betreffend die Vergnügungssteuer in anderen Bundesländern von Bedeutung sein.
Betroffene Automatenaufsteller sollten sich über die rechtlichen Möglichkeiten der Anfechtung von Vergnügungssteuerfestsetzungen erkundigen und entsprechende Schritte erwägen. Nähere Informationen zu den Verfahren beim Finanzgericht Bremen sowie den anstehenden Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof können in Kürze auf der Internetseite der Kanzlei Rechtsanwalt Bernd Hansen unter www.rechtsanwalt-hansen.de abgerufen werden.