Gutachten bestätigt: kostendeckender Geschäftsbetrieb nicht mehr möglich!

Günter Utikal
EU Sachverständiger, staatlich geprüfter Betriebswirt
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Mit den heutigen durchschnittlichen Erlösen lassen sich Spielhallen nicht mehr kostendeckend betreiben. Das Gutachten bestätigt, dass nur durch vollständigen Wegfall der Vergnügungssteuer eine durchschnittliche Spielhalle weiter betrieben werden kann.
Hauptursache ist neben der hohen Steuerbelastung die Überregulierung.

Weder die Städte, noch die Rechtsprechung haben die bundesgesetzlichen Vorgaben aus der SpielV und den Technischen Richtlinien (TR 5) der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), hinreichend berücksichtigt.

Insbesondere treffen die bisherigen von den Gerichten getroffenen Feststellungen, wonach vom gewerblichen Glückspiel die höchsten Gefahren ausgehen sollen, aufgrund der Beschränkungen (TR 5.0) für das gewerbliche Automatenspiel nicht mehr zu.

Die möglichen Spielverluste sind gesetzlich über die Zulassung der Geräte vorgegeben. Der Jugend- und Spielerschutz wird bereits über die Spielerkarte und Spielersperrsystem OASIS gewährleistet.

Des Weiteren bestätigt das Gutachten, dass mit Einführung der Technischen Richtlinie (TR 5) das gewerbliche Automatenglücksspiel wieder zu einem „bloßen Unterhaltungsspiel“ wurde. (vgl. u. a. Erläuterungen zum GlüStV 2012, Seite 13)

Trotzdem soll das Angebot gewerberechtlich zugelassener Automatenfachmänner/-frauen mit der Vergnügungssteuer, als Lenkungssteuer zusätzlich verteuert werden, so das BVerwG.

Nach den Begründungen soll mit der als Lenkungssteuer bezeichneten und als Aufwandsteuer konzipierten Vergnügungssteuer neben den gesetzlichen Vorgaben das Spiel ein weiteres Mal reguliert werden, um damit eine mögliche Spielsuchtgefährdung an stationären Automatenglücksspielen zu bekämpfen. Nimmt man den Gedanken der Suchtprävention aber ernst und denkt ihn konsequent zu Ende, wird die Erdrosselungswirkung geradezu zum Ziel der Spielgerätesteuer. (Quelle: Prof. Dr . Dennis Klein in LTO vom 15.10.2015)

Nur mit einem ausreichenden legalen Glücksspielangebot können die unter § 1 normierten Ziele des GlüStV erreicht werden. Es steht zu befürchten, dass mit der Erdrosselung weiterer Betriebe die Abwanderung zu illegalen Spielangeboten weiter zunimmt und die Innere Sicherheit gefährdet wird.

„Die Lust am Spiel hat es schon immer gegeben“, sagt der Soziologe. Es sei besser, diesen Spieltrieb in offiziellen Spielstätten „einzuhegen“, statt ihn in die Illegalität zu verdrängen. „Die Menschen werden dann andere Weg finden. So wie zu Zeiten der Prohibition in den USA“. (Professor Jo Reichertz in www.welt.de)