Der VGH Baden – Württemberg hat per Beschluss v. 26.07.2008 (AZ.: 6 S 2020/06) eine Entscheidung der vierten Kammer des VG Stuttgart abgeändert den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage eines Sportwettenanbieters zur Zulassung von Werbung für Sportwetten verneint. Der VGH geht zunächst davon aus, dass die Vermittlung bzw. Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis strafbar i. S. d. § 284 StGB sei. Insofern sei die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, maßgeblich.