Inhaltlich geht es zum einen um die Frage, ob das Sportwettmonopol schon deshalb als gemeinschaftsrechtswidirig anzusehen ist, weil die Behörden zur Teilnahme an Lotterien ermuntern und andere Glücksspiele mit gleichem oder mutmaßlich höherem Gefährdungspotential wie Pferdewetten, Spielautomaten und Casinos durch private Unternehmen angeboten werden dürfen. Zum anderen geht es um die Frage, ob Veranstalter aus anderen EG-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen auf der Grundlage ihrer ausländischen Konzessionen in Deutschland anbieten dürfen, weil ein den EG-rechtlichen Anforderungen genügendes Zulassungsverfahren in Deutschland nicht vorgesehen ist.
Der Vorlagebeschluß hat Bedeutung für die Sportwetten-Verfahren in der ganzen Bundesrepublik Deutschland. Bislang hatte in neun Jahren Auseinandersetzung um die EU-Sportwettvermittlung bundesweit erst ein Gericht dem EuGH Vorlagefragen unterbreitet (VG Köln, Beschluß vom 21.9.2006, 1 K 5910/05). Dieser erste Vorlagebeschluß beschränkt sich auf die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung und wird sich möglicherweise erledigen, sobald eine gesetzliche Neuregelung ergehen wird. Demgegenüber reicht die Bedeutung des nun vorliegenden zweiten Vorlagebeschluß deutlich weiter, weil die Fragen auch nach dem 1.1.2008 zu einer EuGH-Entscheidung führen werden, falls die Länder an einem Sportwettenmonopol festhalten.
Politisch setzt dies ein zusätzliches Fragezeichen hinter die rechtlich und politisch umstrittenen Pläne, mit dem GlückStV am Monopol festzuhalten. Falls die Vorhaben umgesetzt und der umstrittene GlückStV in Kraft gesetzt werden wird, wird er von Anfang an mit der Hypothek des beim EuGH anhängigen Vorlageverfahrens belastet sein. Eine erste EuGH-Entscheidung, die unmittelbar die deutsche Monopolpolitik betrifft und die bislang nur in dem gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren zu erwarten war, ist deutlich näher gerückt. Der Vorlagebeschluß stellt einen wichtigen Meilenstein für die Diskussion um die Sportwetten und die gerichtlichen Auseinandersetzungen dar.
RAe Dr. Michael Winkelmüller und Marco Rietdorf