Die bei der „Gemeinsame Geschäftsstelle Glücksspiel“ für das Glücksspielkollegium tätigen Mitarbeiter K und R beim hessischen Minister des Innern und für Sport haben auf Geheiß des Kollegiums die vom VG Wiesbaden mit Entscheidung vom 16.4.2016 (5 L 1448/14) im Wege der einstweilen Anordnung beschlossene Neubescheidung mit dem Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des Kollegiums verweigert