
Das OLG München hat mit Urteil vom 17.06.2008 in einen von Rechtsanwalt Dieter Pawlik geführten Verfahren die Revision der Generalstaatsanwaltschaft München gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts München als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht München hatte zuvor mit Urteil vom 26.09.2007 den Angeklagten vom Vorwurf des § 284 StGB freigesprochen und dies damit begründet, dass während der Übergangszeit aufgrund verfassungswidriger gesetzlicher Regelung § 284 StGB bei der grenzüberschreitenden Sportwettenvermittlung an eine innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher keine Anwendung finden darf.
Auch das Niedersächsische OVG reiht sich in die lange Liste der Gerichte ein, die die aufschiebende Wirkung der Rechtmittel gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen wiederherstellen. So hat das OVG mit Beschluss vom 19.05.2008 (AZ: 7 ME 68/08) einen anders lautenden Beschluss des VG Oldenburg vom 01.04.2008 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine gaststättenrechtliche Widerrufsverfügung wiederhergestellt.