
Rechtsanwalt Dieter Pawlik
- Der Antragsteller vermittelt keine Sportwetten an Minderjährige und verweigert Minderjährigen, auch in Begleitung von Aufsichtspersonen, den Zutritt zum Geschäftslokal.
- Der Antragsteller bringt in seinem Geschäftslokal einen gut sichtbaren Hinweis auf die Gefahren der Glücksspielsucht an.
- Der Antragsteller betreibt keine Werbung für die Vermittlung von Sportwetten außer dem sachlichen Hinweis auf das Vermitteln dieser Wetten.
- Der Antragsteller trifft Vorkehrungen zur Möglichkeit der Sperre und Selbstsperre suchtgefährdeter Spieler.
- Der Antragsteller zeigt in seinem Geschäftslokal keine Live-Sportsendungen im Fernsehen.
Dieter Pawlik
Rechtsanwalt
2. Vorstand der VEWU
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76227 Karlsruhe
Tel.: 0721/464716-00
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