Das Hessische Finanzgericht hat kürzlich die Umsatzsteuerpflicht von Sportwettenvermittlern geklärt (Urteil vom 6. Dezember 2006, Az. 6 K 3480/01). Umsätze aus der Vermittlung von Sportwetten sind demnach gegenüber einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland nicht steuerbar, wenn der Vermittler nicht nur bloße Hilfsperson ist. Dem Fall betraf einen Sportwettenvermittler, der Wetten an einen in der Isle of Man zugelassenen Buchmacher vermittelt hatte.