Die rechtlichen Risiken bei privat veranstalteten Pokerturnieren

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Ein Bericht der Rechtsanwälte Andreas Gericke und Dr. Wulf Hambach

Derzeit ist Pokern in aller Munde und hat sich in Deutschland zu einer Art neuem Volkssport gemausert. Das Pokern (der Name „Poker“ stammt wohl vom alten deutschen Kartenspiel „Pochen“ ab) hat seinen Weg aus den USA wieder zurück nach „Good Old Germany“ gefunden. Der Re-Import dieses Kartenspiel ist damit erfolgreich vonstatten gegangen.

Mittlerweile findet der Spielinteressierte nahezu wöchentlich Gelegenheit, sich zu einem der zahlreichen privat organisierten Pokerturnieren anzumelden. Diese Turniere sind für das „angestaubte“ staatliche Spielbankpokern zu einer echten Konkurrenz geworden. Sie finden längst schon nicht mehr in Kellerspelunken statt, sondern werden als regelrechtes „Event“ in Hotels und angesagten Szene-Clubs wie z. B. dem berühmten Münchener „P1“ veranstaltet. Die Preise, die dem Spieler winken sind so unterschiedlich, wie die Veranstalter der Pokerturniere. Sie reichen von Kaffeemaschinen und Mp3-Playern über Luxuswochenenden mit Traumautos bis hin zur Einladung zu einem der großen Cash- Games in Monte Carlo oder Las Vegas. Kurz gesagt, es ist alles geboten, was zugegeben meist Männer-Herzen höher schlagen lässt. Allerdings bleibt es dem Spieler überlassen, herauszufinden, ob das Turnier, bei dem er spielen will, eine legale Unterhaltungsveranstaltung ist oder ob er durch die Beteiligung an einem illegalen Spiel schon fast „mit einem Bein ins Gefängnis steht“. Denn was den wenigsten Spielern klar ist: Bereits die bloße Teilnahme an einem illegalen Spiel kann nach § 285 des Strafgesetzbuches strafbar sein.

Auf Grund der unklaren Gesetzeslage stehen sowohl die Veranstalter von Offline- Pokerturnieren als auch die zuständigen Ordnungsbehörden immer wieder vor der „Gretchenfrage“: Was ist denn nun erlaubt und was ist nun verboten?

Ist es noch bloßes Unterhaltungsspiel, wenn bei einem privaten Pokerturnier z.B. ein Traumauto als Preis ausgelobt wird oder wird dann aus der ganzen Angelegenheit ein Fall für die Staatsanwaltschaft, weil ein verbotenes Glücksspiel abgehalten wird?

Die Grenzen zwischen dem, was erlaubt und was verboten ist, sind mehr als fließend. Und genau das nehmen einige Behörden zum Anlass – ähnlich wie bei den privaten Sportwettenvermittlern – ohne vorhergehende Einzelprüfung mit aller Härte gegen die Pokerturnier-Veranstalter vorzugehen. Aber es gibt auch noch solche Behörden, die den „Puls der Zeit“ erkannt haben und unter bestimmten Bedingungen die Poker-Turniere freizügig tolerieren.

In anderen EU-Staaten hat man schon längst Mittel und Wege gefunden, private Pokerturniere zuzulassen. Beispielsweise ist in Großbritannien die lizenzierte Veranstaltung privater Pokerrunden bzw. turnieren bereits seit dem Gambling Act 1968 möglich. Auch die Neuregelungen des Gambling Act 2005, der im September 2007 den Gambling Act 1968 ablösen wird, ermöglicht die Lizenzierung privater Poker Clubs unter strenger staatlicher Kontrolle der Gaming Authority (Glückspielaufsichtsbehörde). In Deutschland hingegen ist es noch völlig unklar, nach welchen Kriterien die Behörden entscheiden sollen, welcher der zahlreichen Pokerturnierveranstalter legal arbeitet und welcher nicht.

Grundsätzlich wird in den Landespielbankengesetzen und dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 1. Juli 2004 festgelegt, dass das sog. „Casino-Spiel“, insbesondere das Pokern um Geld, eigentlich den staatlichen lizenzierten Spielbanken vorbehalten sein soll. Es stellt sich also die Frage, ob dies auch dann auch zutrifft, wenn gar nicht um Bares, sondern um Spiel-Chips gespielt wird und der Veranstalter nur einen Eintritt als eine Art Obolus von seinen Spielern nimmt. So unüberschaubar die Anzahl der Pokerveranstalter wird, so unklar scheint es für die Behörden zu sein, wie die redlichen Veranstalter von den „schwarzen Schafen“ unterschieden werden sollen.

Aus diesem Grunde sehen einige Behörden einfach in jeder Veranstaltung, bei der nur das Wort „Poker“ erwähnt wird, ein ordnungsrechtlich strikt zu untersagendes Glücksspiel und drohen mit Untersagungsverfügungen und der Einschaltung der Staatsanwaltschaft.

Dabei wird teilweise nicht einmal unterschieden, in welchem Modus und nach welchen Turnierbestimmungen das Spiel veranstaltet wird. Sollte nämlich nach dem Turnierreglement des entsprechenden Veranstalters doch kein „Einsatz“ im juristischen Sinne gezahlt werden, sondern nur ein pauschales Eintrittsgeld fällig sein, könnte es durchaus sein, dass es sich eher um ein strafrechtlich unbedenkliches Unterhaltungsspiel handelt.

Um das „böse“ Pokern mit Einsatz vom Unterhaltungsspiel oder gar vom ebenfalls straflosen Geschicklichkeitsspiel unterscheiden zu können, haben einige Ordnungsbehörden umfangreiche Anforderungskataloge entworfen. Darin findet man – neben bestimmten Anforderungen an die Finanzierung des gesamten Turniers und die Preisgelder – teilweise so aussagekräftige Feststellungen wie: „Gewinner eines Turniers sind die Spieler, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen.“

Fazit

Die meisten dieser Anforderungen tragen leider mehr zur Verwirrung als zur einer klaren Regelung bei.

Letztendliche Rechtssicherheit, unter welchen Voraussetzungen ein privat veranstaltetes Turnier in Deutschland zulässig ist und wann sich nicht nur der Veranstalter, sondern auch seine Spieler in die Gefahr begeben, sich strafbar zu machen, bleibt dann oft (leider) Auslegungssache.

Wie so oft im deutschen Glücksspielrecht: Die Turnierveranstalter als auch die Spieler müssen sich einmal mehr der (willkürlichen) Auslegung der zuständigen Behörden unterwerfen. Momentan jedenfalls hat „Pokern“ in Deutschland goldenen Boden; auf Dauer wohl nur für denjenigen Veranstalter, der sich auch an die Regeln hält.

Wünschenswert wäre es deshalb, dass die Zulassungsregeln für private Turniere klarer definiert und handhabbar werden, damit ein Spielinteressierter erkennen kann, welcher Veranstalter zuverlässig ist und welcher nicht. Auch die Behördenvertreter könnten so ihrerseits leichter erkennen, welches Poker-Turnier zuzulassen ist und welches nicht. Zu befürchten steht, dass ähnlich wie bei den Streitigkeiten um die Sportwetten das letzte Wort wieder von den Gerichten gesprochen werden muss, bevor feststeht, unter welchen Umständen ein illegales Spiel und wann eine legale Unterhaltung vorliegt.