Im Anschluss an die gefestigte Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschl. v. 9.10.2006 - 1 Bs 204/06; Beschl. v. 22.12.2006 - 1 Bs 361/06; Beschl. v. 29.12.2006 - 1 Bs 384/06; Beschl. v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06) hat das VG Hamburg (u.a. mit Beschluss vom 10.5.2007 - 4 E 690/07) in einer Reihe von Eilverfahren das Vorgehen der Stadt Hamburg gegen private Wettanbieter bestätigt. Für die rechtliche Beurteilung einer Untersagungsverfügung im Bereich der Sportwetten komme es nicht darauf an, ob die Freie und Hansestadt Hamburg auch in anderen Sektoren des Glücksspielmarktes das Ziel der Verminderung der Spielgelegenheiten verfolge.