Das LG München (Urt. v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08) hat entschieden, dass der staatliche Anbieter Lotto Bayern nicht für seine Jackpot-Angebote im Internet werben darf. Wenig überraschend ist, dass ein Urteil bereits wieder einmal instrumentalisiert wird, um die eigene Rechtsmeinung zu untermauern und sämtliche sonstigen Aspekte geflissentlich ignoriert werden. Siehe hierzu die anschauliche Nachricht der staatlichen Lotterieverwaltung Bayern.