Vor kurzem entschied das AG Wiesbaden, dass virtuelle Geldspielgeräte weder strafbar seien noch unter die GewO fallen würden. Nun hat das OVG Magdeburg das exakte Gegenteil erklärt. Dabei interpretieren die Richter die Grenze des erheblichen Einsatzes bei § 284 StGB gänzlich neu: "Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des verfolgten Rechtsgüterschutz ....