Die gleichen Kriterien gelten auch für die ebenfalls vom Deutschen Lotto- und Toto-Block gehaltene Marke „TOTO“, bei der es sich lediglich um eine beschreibende Angabe, hier die Abkürzung von Totalisator handelt. Ein staatliches Lotterieunternehmen wollte mit Berufung auf diese Marke die Verwendung von „TOTO“ verbieten und forderte Schadensersatz. ARENDTS ANWÄLTE reichte daraufhin im Januar 2005 einen Löschungsantrag ein. Über diesen wird das Deutsche Marken- und Patentamt in den nächsten Wochen entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass entsprechend dem BGH-Urteil nunmehr auch „TOTO“ als Marke gelöscht wird.
Marke „LOTTO“ endgültig gelöscht – Wann folgt „TOTO“?
BGH hat nunmehr die Löschung letztinstanzlich bestätigt (Beschluss vom 19. Januar 2006, Az. 1 ZB 11/04). „LOTTO“ sei eine beschreibende Sachangabe und dürfe daher nicht als Marke eingetragen werden. Der Begriff könne auch nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden. Bei einer Produktbezeichnung wie „LOTTO“ sei dies nur dann der Fall, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf einen bestimmten Veranstalter sähen. Auch ein staatliches Monopol führe nicht zu einem Bedeutungswandel zu einem Herkunftshinweis.
Wie bereits berichtet, hatte das Bundespatentgericht die Löschung der Marke „LOTTO“ für Glücksspiele bestätigt. Dagegen hatte der Deutsche Lotto- und Toto-Block, das Kartell der staatlichen Anbieter, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Der