Nach dem Sportwettenurteil des Europäischer Gerichtshof vom 8. September 2010 sieht die VEWU das staatliche Monopol deutlich geschwächt.
Nach dem Sportwettenurteil des Europäischer Gerichtshof vom 8. September 2010 sieht die VEWU das staatliche Monopol deutlich geschwächt.
Die schleswig-holsteinischen Fraktionen von CDU und FDP haben heute (10. September 2010) ein zweistufiges Verfahren zur Erarbeitung eines neuen Glücksspielrechtes vorgeschlagen. Danach soll spätestens bis Ende 2011 das neue Glücksspielrecht in Kraft treten: „Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes macht jetzt ein schnelles und gleichzeitig abgestimmtes Verfahren erforderlich“, erklärte CDU-Fraktionschef von Boetticher in Kiel.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass Glücksspielmonopole zur Vermeidung von Risiken, wie etwa der Spielsucht, gerechtfertigt sein können. Entgegen einiger Pressemeldungen wurde das Glücksspielmonopol der Länder nicht „gekippt“. Damit ist auch der Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 weiterhin in Kraft.
uxemburg/München, 9. September 2010 - Die Diskussion über einen neuen Rechtsrahmen für Lotto und Glücksspiel muss ab sofort neu begonnen werden. „Die Uhren müssen sozusagen auf Null gestellt werden“, sagt der Gaming-Law-Experte Dr. Wulf Hambach. Seine Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte in München, die auf EU-weites Glücksspiel- und Wettrecht spezialisiert sind, hatte das Unternehmen Carmen Media vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht.
Das österreichische Recht sieht ein staatliches Monopol im Bereich der Glücksspiele in der Weise vor, dass die Berechtigung, Glücksspiele zu veranstalten und zu betreiben, grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist. Mit dem geltenden Bundesgesetz wird insbesondere der Zweck verfolgt, die Glücksspiele zu regulieren, um ihre Ausübung einzuschränken und dem Staat möglichst hohe Einnahmen aus ihnen zu sichern.
Das deutsche Glücksspielmonopol ist nach der Entscheidung des EuGH C-46/08 Carmen Media am Ende. Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil klar, dass das Verwaltungsgericht Schleswig zu Recht in seinem Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2008 zum Ergebnis kam dass die deutsche Glückspielregulierung nicht mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. Pressemitteilung vom 31. Januar 2008).
Das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 08. September 2010 in einem u.a. von der Rechtsanwaltskanzlei KARTAL geführten Vorabentscheidungsverfahren hat die deutsche Medienwelt aufmerksam gemacht. Unter anderem titelt die Welt: „Staatliches Monopol für Sportwetten ist unzulässig“, Focus-Money ist sich sicher, „Privates Glücksspiel wird salonfähig“ und „Der Staat hat sich verzockt“, während die European Gaming & Betting Association die weiteren „Schritte in Richtung Öffnung der Glücksspielmärkte für private Anbieter“ begrüßt.
Das EuGH-Urteil vom 8. September 2010 entlarvt das deutsche Glücksspielmonopol als politisches Trugbild – ein Kommentar über Macht, Moral und Marktversagen.
(Hamburg, 8. September 2010) Nach einem heute verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt der Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) gegen die europäischen Grundfreiheiten. Die Richter urteilten, dass die deutschen Regelungen nicht kohärent und konsistent an den von den Bundesländern selbstgesetzten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht, ausgerichtet sind und damit gegen europäisches Recht verstoßen.
08.09.2010 – Entgegen einer heute veröffentlichten dapd-Meldung begrüßt der Deutsche Lottoverband ausdrücklich die heutigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Vorlageverfahren deutscher Verwaltungsgerichte. Das Gericht hat in bemerkenswerter Deutlichkeit festgestellt, dass die tragenden Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht mit den Grundfreiheiten des Binnenmarktes nach dem Unionsrecht vereinbar sind.
In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 hat der Europäische Gerichtshof das lange erwartete Urteil heute verkündet. Mit für die Verfechter des Monopols wohl unerwarteter Deutlichkeit stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die aktuelle gesetzliche Regelung in Deutschlad (Glückspielstaatsvertrag) mit Europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil inkohärent ist.
Heutige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigen Zulässigkeit eines ausschließlich staatlichen Glücksspielangebotes Politik in Bund und Ländern muss nun Maßnahmen gegen suchtgefährdendes Automatenspiel ergreifen Glücksspielanbieter aus anderen Ländern in Deutschland weiterhin illegal. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen heute verkündeten Urteilen zu deutschen Vorlageverfahren – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung – bestätigt, dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot europarechtlich zulässig ist.