Mit Urteil vom 18.04.2017 (Az. 411 HKO 24/17) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar (Gaststätte) neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen.
Mit Urteil vom 18.04.2017 (Az. 411 HKO 24/17) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar (Gaststätte) neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen.
Berlin, 26.04.2016. Bally Wulff war 2015 der erste Hersteller, der seinen Kunden eine Garantie für eine einfache Umstellung auf TR5 gab. Die Investitionsgarantie der Berliner bietet auch heute noch absolute Sicherheit für eine technische Umstellung ihrer Geldspielgeräte nach den neuesten Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB).
Berlin, 02.02.2016. Die wichtigste Branchenmesse – die ICE Totally Gaming – ist gestartet und begeistert Besucher noch bis zum 04. Februar mit den neusten Trends der Gaming-Branche. Dieses wichtige internationale Parkett nutzt Bally Wulff, um die neuesten Highlights für den deutschen, spanischen, italienischen und den Online Markt auf dem Messestand N5-160 zu präsentieren.
Das Nachrichten-Magazin “DER SPIEGEL” berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 20.03.2015 sowie in seiner Print-Ausgabe vom 21.03.205 im Artikel “Ali Baba und die Läufer” über illegale Machenschaften in Form von Manipulationsvorfällen an GeldGewinnSpiel-Geräten.
Berlin, den 16.03.2015. Bereits im September 2014 hatte Bally Wulff die Fernwirkung auf neu zugelassene Spielepakete via BallyWulffnet.pro möglich gemacht. Ab sofort können über die Vernetzung auch Geldspielgeräte aus dem Hause adp Gauselmann ferngewirkt werden. Mit BallyWulffnet.pro, ursprünglich gedacht, um VDAI-Daten...
Die deutsche Automatenwirtschaft begrüßt es, dass die in den letzten Tagen bekanntgewordenen Softwaremanipulationen bei Geldspielgeräten rückhaltlos aufgeklärt werden. „Wir treten für das legale und sichere Spiel ein, im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes“ so Georg Stecker, Sprecher des Vorstandes der...
Berlin/Espelkamp. Am 11. November trafen sich Gastronomen und Hoteliers aus ganz Deutschland in Berlin zum Branchentag des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA). Die über 1.100 Gäste erwartete ein attraktives Programm mit hochkarätigen Referenten aus Politik und Wirtschaft, zu denen...
Nachdem der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg mit Urteil vom 15. Juli 2014 (3 K 207/13; Pressemitteilung vom 22. Juli 2014) entschieden hatte, dass auf den Betrieb von Geldspiel-geräten Umsatzsteuer erhoben werden darf, liegt nun ein Urteil des 2. Senat des Gerichts vor, wonach auch die Erhebung von Spielvergnügungsteuer...
Zu den Forderungen des Deutsche Städtetages nach einem Verbot von Geldspielgeräten in der Gastronomie erklärt der Sprecher des Vorstandes der Deutschen Automatenwirtschaft e.V., Georg Stecker: "Die Forderung des Städtetages ist nicht neu und wird auch durch permanente Wiederholung weder besser noch richtiger.
München, 13.11.2013 – Im Auftrag der im Verband der Deutschen Automatenindustrie (VDAI e.V.) organisierten Unternehmen hat das Fraunhofer-Institut für Angewandte und Integrierte Sicherheit (AISEC) ein Sicherheitskonzept zum Schutz der Buchungsdaten von Geldspielgeräten erarbeitet. Das Konzept sieht nun...
Das Land Baden-Württemberg hat im November ein neues Landesglücksspielgesetz verabschiedet. Danach müssen Spielbanken und Spielhallen an Heiligabend und am Ersten Weihnachtsfeiertag geschlossen bleiben. An diesen Tagen ist auch der der Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten untersagt. Darauf weist die Stadtverwaltung Mannheim hin.
Mit dem o. g. Beschluss hat der BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen mit Geldspielgeräten entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i. d. F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28. April 2006 (BGBl. I 2006 S. 1095, BStBl 2006 I S. 353) mit der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie (Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) insoweit vereinbar ist, als er "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinne der Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt.