Der Europäische Gerichtshof hat Griechenland mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, gegen das Verbot der mengenmäßigen Beschränkung und gegen in mehreren EG-Richtlinien festgelegten Mitteilungspflichten verurteilt (Rs. C-65/05). Dem von der Europäischen Kommission Anfang 2005 eingebrachten Vertragsverletzungsverfahren lag ein von Griechenland beschlossenes Verbot für die Einrichtung und den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele (einschließlich Computerspiele) außerhalb von Spielcasinos zugrunde.
In Deutschland sind derzeit weit über 2.000 Gerichtsverfahren bezüglich des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Sportwetten anhängig. Hierbei geht es vor allem um die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und deren Kollision mit dem derzeit in Deutschland bestehenden Sportwettenmonopol. Erstmals hat nunmehr ein deutsches Gericht eine Vorlagefrage hierzu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entsprechend Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 21.09.2006 – 1 K 5910/05 – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „1. Sind Art 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten,…
Zu dem Gambelli-Urteil, eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten, stehen nunmehr zahlreiche Folgeentscheidungen an. Wie berichtet, wird der Europäische Gerichtshof voraussichtlich noch in diesem Jahr seine Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04) verkünden.