Der EuGH bezieht sich auf sein Gambelli-Urteil, dass eine derartige strafrechtliche Sanktionierung eine Beschränkung der Niederlassungs- undDienstleistungsfreiheit darstellt (Rn. 42). Beschränkungen von Agenturen, die in anderen Mitgliedstaaten das Sammeln von Wetten betreiben, stellen Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit dar. Das strafrechtliche Verbot der Vermittlung von Sportwetten ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, auch wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat wie die Empfänger der Dienstleistungen (Wettkunden) ansässig sind.
Der Gerichtshof betont noch einmal ausdrücklich, dass Beschränkungen der Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen müssen (Rn. 48). Für jede Beschränkung muss im Einzelnen geprüft werden, ob sie verhältnismäßig ist. Auf keinen Fall darf die Beschränkung diskriminierend angewandt werden.
Ein Konzessionssystem kann nach der Einschätzung des EuGH ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (Rn. 57). Ob dies tatsächlich dem von der italienischen Regierung angegebenen Zweck dient, die Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen, müssen die vorlegenden Gerichte prüfen. Die in Italien erfolgte Ausschreibung von Konzessionen war auf jeden Fall Gmeinschaftsrechtswidrig, da bestimmte Kapitalgesellschaften ausgeschlossen waren.
Am wichtigsten sind die Ausführungen des EuGH zu den strafrechtlichen Sanktionen. Der EuGH betont hierbei klar die Schranken, die den Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht auferlegt sind. „Für das Strafrecht sind zwar grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig, jedoch
setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung Schranken. Das Strafrecht darf nämlich nicht die durch
das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.“
Als Fazit hält der EuGH fest: „Deshalb ist festzustellen, dass die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil dieser Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.“
Zu den Auswirkungen vor allem auf Deutschland werden wir umgehend berichten.