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Verwaltungsgericht Düsseldorf weist Klage eines privaten Lotterieveranstalters gegen das Land Nordrhein-Westfalen ab

Die „Stiftung für Umwelt und Entwicklung“ hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Verpflichtungsklage erhoben, mit der sie die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie beantragt hat (Az. 18 K 5215/05). Die konkrete Ausgestaltung dieser Lotterie war jedoch aufgrund einer Überschreitung der im Lotteriestaatsvertrag enthaltenen Beschränkungen nicht zulassungsfähig. Die auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis gestützte Klage wurde damit begründet, dass das auf dem Lotteriestaatsvertrag basierende staatliche Lotteriemonopol verfassungswidrig sei.

15. März 2007

OLG Düsseldorf: Kein vorläufiger Rechtschutz gegen die Anordnungen des BKartA

Der 1. Kartellsenat hat gestern die Anträge des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der angeschlossenen Staatlichen Lotteriegesellschaften der Länder, die Anordnungen des Bundeskartellamts bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, in allen wesentlichen Punkten zurückgewiesen. Sowohl der Aufruf zum Boykott als auch die getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des deutschen Lotto- und Totomarktes wie auch die Absprachen über die Aufteilung der Einnahmen sind nach vorläufiger Bewertung des Senats wettbewerbsrechtlich unzulässig und vom Bundeskartellamt zu Recht beanstandet worden.

1. November 2006

OLG Düsseldorf: Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme wettbewerbswidrig

Das OLG Düsseldorf hatte zu beurteilen, ob die kostenlose Abgabe von Lotto-Teilnahmescheinen bei einem Gewinnspiel gegen den Grundsatz der Kopplung verstößt. Die Düsseldorfer Richter haben dies bejaht: "Zu Recht hat das Landgericht die "Aktion" (...) als unzulässige Kopplung zwischen Warenabsatz und Teilnahme an der Lotterie (...) angesehen. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber jegliche Kopplung des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen mit der Teilnahme an Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt einer unsachlicher Beeinflussung des Verkehrs durch Ausnutzung der Spiellust und der Hoffnung auf einen leichten Gewinn als unlauter angesehen (...).

15. März 2006

Das LG Düsseldorf erteilt in seinem Urteil vom 10.08.2005 (34 O 78/05) strenge Vorgaben an die Zulässigkeit des Internet-Angebots von Gewerblichen Spielvermittlern

Das Landgericht Düsseldorf bestätigt eine einstweilige Verfügung, durch die ein Verstoß des Internetauftritts gegen verschiedene Vorschriften des Lotterie-Staatsvertrages gerügt wurde. Nach den Ausführungen des Land-gerichts Düsseldorf können für den Vertrieb von Sportwetten bzw. für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Spielgemeinschaften folgende Grundsätze aufgestellt werden:

2. Dezember 2005

Spiel „Bei Anruf Millionär“ als unerlaubtes Glücksspiel wettbewerbswidrig

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 23. September 2003 (Az. I-20 U 39/03) mit folgender Frage zu befassen: Ist die Veranstaltung eines Spiels, bei dem der Interessent eine Mehrwertdiensttelefonnummer (1,86 EUR/min.) anrufen muss, wobei jeder tausendste, zehntausendste, hunderttausendstes und millionste Anrufer gewinnt, ein unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB und stellt dies ein wettbewerbswidriges Verhalten dar?

14. November 2005
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