Die „Stiftung für Umwelt und Entwicklung“ hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Verpflichtungsklage erhoben, mit der sie die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie beantragt hat (Az. 18 K 5215/05). Die konkrete Ausgestaltung dieser Lotterie war jedoch aufgrund einer Überschreitung der im Lotteriestaatsvertrag enthaltenen Beschränkungen nicht zulassungsfähig. Die auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis gestützte Klage wurde damit begründet, dass das auf dem Lotteriestaatsvertrag basierende staatliche Lotteriemonopol verfassungswidrig sei.