Sowohl der Aufruf zum Boykott als auch die getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des deutschen Lotto- und Totomarktes wie auch die Absprachen über die Aufteilung der Einnahmen sind nach vorläufiger Bewertung des Senats wettbewerbsrechtlich unzulässig und vom Bundeskartellamt zu Recht beanstandet worden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(1. Kartellsenat, Beschluss vom 23.10.2006 – VI-Kart 15/06 (V))
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 24.10.2006