OLG Düsseldorf: Kommunen unter dem Damoklesschwert der Staatshaftung

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11
D - 53113 Bonn
Dr. Ulrich Karpenstein
Dr. Ulrich Karpenstein

In einem von der Sozietät Redeker Sellner Dahs und Widmaier für die Bet 3000 AG geführten Muster-Schadensersatzprozeß gegen die Stadt Mönchengladbach wegen der erzwungenen Schließung einer Wettannahmestelle im Jahre 2006 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Verfahren bis zur Klärung des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt. Da es auf das Verschulden der Ordnungsbehörden nicht ankomme, hänge die Schadensersatzverpflichtung einzig und allein von der Rechtswidrigkeit der Schließungsverfügung ab. Über die Rechtswidrigkeit muss – nach den erwarteten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes – das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Für die Praxis bedeutet dies: Hält der Europäische Gerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den nationalen Glücksspielmonopolen fest, haften die Kommunen für die Schließung von Annahmestellen, ohne dass sie sich auf Anweisungen der Innenministerien oder auf angeblich fehlendes Verschulden berufen können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.6.2008, Az. I-18 U 217/07). Die Haftung der Kommunen ist der Höhe nach unbegrenzt. Der öffentlichen Hand drohen deshalb ganz beträchtliche Schadensersatzforderungen, sofern – was nahe liegt – der Europäische Gerichtshof die Inkohärenz des Wett- und Glücksspielmonopols und / oder die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Übergangsmonopols bestätigt.

Die Kommunen stehen damit sowohl für die Übergangszeit (28.3.2006 bis 31.12.2007) als auch für die Zeit seit Inkafttreten des Glücksspielstaatsvertrages unter dem Damoklesschwert einer ordnungs- oder gemeinschaftsrechtlich begründeten Staatshaftung.

Ein Artikel von Dr. Ronald Reichert und Dr. Ulrich Karpenstein.