Am 16.05.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in neun Fällen die Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenanbieter nach der Rechtslage bis zum 30.06.2012 bestätigt. Die Kläger hatten ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten aus Bayern an Veranstalter im europäischen Ausland vermittelt. Von den zuständigen Behörden wurden sie unter Bezug auf das staatliche Sportwettenmonopol nach dem Lotteriestaatsvertrag und ab 2007 nach dem GlüStV2008 auf Unterlassung in Anspruch genommen.