Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat in einem Beschluss vom 09.01.2008 (AZ.: 3 K 995/07) judiziert, dass die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glückspielstaatsvertrages mit nationalem Verfassungsrecht und EU-Recht vereinbar seien. In den Entscheidungsgründen hebt das Gericht darauf ab, dass ein Verstoß gegen die Art . 43 und 49 EGV während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 zwar vorgelegen habe, von der Geltung des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechtes jedoch in engen Grenzen abgesehen werden könne, sofern ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse betroffen sei.
