VG Weimar: Pokerturnier ist verbotenes Glücksspiel

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Weimar (Beschl. v. 19.10.2007 – Az.: 5 E 1520/07) hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Pokerturniers ein verbotenes Glücksspiel ist:

Leitsätze:

1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.

3. Ob die Veranstalter des Poker-Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich.

Das VG Weimar stimmt damit mit der Ansicht des VG München (Beschl. v. 08.05.2007 – Az.: M 22 S 07.900) überein.

Das VG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.09.2007 – Az.: 7 G 2700/07), das VG Cottbus (Beschl. v. 03.11.2006 – Az.: 2 L 386/06) und das AG Fürstenfeldbruck (Urt. v. 29.08.2007 – Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07) differenzieren dagegen und nehmen nur dann ein strafbares Glücksspiel an, wenn das Eintrittsgeld der Finanzierung der Preise dient.