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Verwaltungsgericht Weimar: Untersagung der Vermittlung von Sportwetten rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit einem Hauptsache-Urteil vom 26.06.2012 in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers geführten Verfahren (AZ: 5 K 882/06) eine Ordnungsverfügung und den später ergangenen Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes aus dem Jahre 2006 aufgehoben. Die Klage des Sportwettvermittlers hatte insoweit Erfolg.

9. Juli 2012

Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage eines Sportwettenvermittlersgegen die vom Landkreis Gotha ausgesprochene Untersagungsverfügung am 4. März 2010 im schriftlichen Verfahrenabgewiesen. Der Kläger hatte im Jahre 2005 beim Gewerbeamt der Stadt Gotha die Vermittlung von Sportwetten im Online-Service angemeldet und am 5. August 2005 den Betrieb einer Wettannahmestelle für Sportwetten aufgenommen. Dort vermittelte er Sportwetten an einen in Malta ansässigen Sportwettanbieter.

16. März 2010

Internetverbot für Thüringen auf Eis gelegt

Das Thüringische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2008 – 3 EO 565/07 – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung des Landes gegen bwin bestätigt.* Zuvor hatte schon das Verwaltungsgericht Weimar in diesem Sinne entschieden. Der Beschluss hat über den Sportwettbereich hinausreichende Bedeutung. Der Senat setzt sich darin sorgfältig mit den Problemen der Umsetzbarkeit landesspezifischer Untersagungsverfügungen für den Internetbereich auseinander.

12. Dezember 2008

VG Weimar: Pokerturnier ist verbotenes Glücksspiel

Das VG Weimar Beschl. v. 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07) hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Pokerturniers ein verbotenes Glücksspiel ist: Leitsätze: 1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel. 2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.

13. Februar 2008
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