Damit liegt ein weiteres Hauptsache-Urteil zur bisher geltenden Rechtslage vor, wonach die Ordnungsverfügungen gegen Sportwettvermittler rechtswidrig sind.
Soweit die Behörde im Rahmen des Klageverfahrens auf eine fehlende Erlaubnis abgestellt habe und die Erlaubnisfähigkeit in Frage gestellt worden sei, so handelt es sich im Übrigen um eine Änderung des Wesensgehalts der Ordnungsverfügung, so dass die Behörde mit diesen Argumenten im Klageverfahren nicht mehr gehört werden könne.
Damit darf zwischenzeitlich von einer einheitlichen Rechtsprechung dahingehend gesprochen werden, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gemeinschaftswidrig sind und waren.
Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, so dass die Behörde lediglich die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.