Mit heutigem Urteil bestätigt der EuGH die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz zu stellen.
Nationale gerichtliche Rechtsbehelfe stehen einer Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung welche auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, nicht entgegen.
Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht nicht in zeitlicher Hinsicht beschränkt.
Mit Datum vom 12. Februar 2008 hat der EuGH in der Rechtssache C-2/06 Willy Kempter KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas für Recht erkannt:
Urteilstenor Zitat:
1. Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
2. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.