Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 28.02.2008 (Aktenzeichen: 3 L 14/08) zugunsten eines privaten Sportwettenvermittlers entschieden. In seinem ersten Beschluss nach dem seit dem 01.01.2008 In Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) geht das Verwaltungsgericht Minden davon aus, dass derzeit bessere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners bestünden.