LG München I: Erlaubte Gewinnspiele bei 9 Live

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Vor kurzem hatten wir über die Entscheidung des LG München I (Urt. v. 30.03.2004 – Az.: 33 S 19524/03) berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 11.06.2004. Inhaltlich ging es darum, dass eine Zuschauerin dem Fernsehsender „9 Live“ verbieten lassen wollte, seine Telefon-Gewinnspiele im Fernsehen zu veranstalten.

Die Klägerin war der Ansicht, der Moderator der Sendung provoziere bewusst die kostenpflichtige Anwahl der 0137-Rufnummer, indem er vorgebe, es habe sich noch kein Teilnehmer gefunden. Wenn man dann aber die umworbene Rufnummer anwähle, so gelange man nur zu einem Band mit einer elektronischen Ansage, das einem mitteile, dass man nicht beim Moderator gelandet sei. In diesem Verhalten sah die private Klägerin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Sowohl die Vorinstanz (AG München, Urt. v. 16.09.2003 – Az.: 155 C 21673/03) als auch das LG München I als Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.

Wichtig dabei zu betonen ist, dass die Klageabweisung ausschließlich bzw. überwiegend aus formal-juristischen Gründen geschah. Die Gerichte sahen die rein zivilrechtlichen Ansprüchen (insb. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) zutreffenderweise als absolut fernliegend an. Sämtliche wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen, deren Geltendmachung im konkreten Fall durchaus im Rahmen des Denkbaren liegt, brauchten die Richter gar nicht zu erörtern, da die Klägerin als Privatperson nicht befugt war, sich auf diese zu berufen:

„Hierfür fehlt der Klägerin jedoch die Befugnis, sie macht einen Anspruch im Wege der Popularklage gelten. Zwar ist weder § 13 UWG noch § 3 UKIG unmittelbar einschlägig, da die Klägerin sich auf § 1004 BGB beruft. Die in § 13 UWG und § 3 UKIG angesprochenen Rechtsgrundsätze sind jedoch auf die hier vorliegende Klage anzuwenden, weil sie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend beinhalten, Popularklagen nur einen bestimmten Personenkreis vorzubehalten, nämlich Wettbewerbern oder bestimmten Institutionen, die dem Verbraucherschutz zuzuordnen sind.

Hierzu zählt die Klägerin als einzelne Verbraucherin nicht. Sie kann daher das wettbewerbliche Verhalten der Beklagten im Hinblick auf zukünftiges Verhalten am Markt gerichtlich nicht überprüfen lassen.“

Die Entscheidung sagt somit rein gar nichts über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des konkreten Gewinnspiels aus. Dabei wäre es außerordentlich interessant gewesen, diesen Bereich einmal gerichtlich näher beleuchtet zu wissen.

Schon vor der zum 08.07.2004 in Kraft getretenen UWG-Reform war es ständige Rechtsprechung, dass ein Gewinnspiel wettbewerbswidrig ist, wenn die Teilnehmer irregeführt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über die Teilnahmebedingungen oder die Gewinnchancen getäuscht wird.

Der neue § 3 Nr. 5 UWG statuiert dies nun noch einmal ausdrücklich: „Unlauter (…) handelt, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen (…) die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt.“

Sollte es demnach wirklich so sein, dass der Moderator einer Fernseh-Sendung erklärt, dass jeder Anrufer durchgestellt werde, in Wahrheit aber nur ein Band läuft, ist dies eine klare Wettbewerbsverletzung.

Ob der Moderator – wie von der Klägerin behauptet, von der Beklagtenseite aber bestritten – auch in dem vorliegenden Sachverhalt eine solche Äußerung vorgenommen hat, hat das LG München I offengelassen, da es die Klage schon aus den anderweitigen, o.g. Gründen ablehnte. Einer Klärung dieses Punktes bedurfte es daher nicht mehr.