Das Gericht zitiert dann umfassend aus Werbung der Lotteriegesellschaft in Brandenburg, aus Werbung der Spielbank Potsdam, wobei auch konkrete Produkte der Lottogesellschaft des Landes Brandenburg angeführt werden, wie z. B. das Produkt L-Dorado.
Das Gericht weist zutreffend auch auf die Homepage des deutschen Lotto- und Totoblocks, auf der augenfällig und farblich hervorgehoben auf die aktuellen Jackpots verwiesen werde. Zahlreiche weitere Werbebeispiele des deutschen Lotto- und Totoblocks werden im Urteil ausgeführt. Das Gericht stellt abschließend fest, dass auch § 284 StGB nicht angewandt werden kann, weil es sich um eine verwaltungsakzessorische Strafnorm handelt, die man nicht anwenden kann, wenn gar nicht die Möglichkeit zu einer Erlaubniserteilung für privatrechtliche Wettvermittler bestehe. Gegenteilige Eilentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sieht das Gericht als überholt an.
Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Es schließt sich nahtlos an Entscheidungen von geschätzten 35 Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bundesweit an, die nunmehr nahezu einheitlich die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols festgestellt haben.